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Wieviel bezahlt die Krankenkasse?
Für Patienten bis zum 18. Lebensjahr wird seit dem 01.01.2002 nach dem
KIG-System (kieferorthopädische Indikationsgruppen) entschieden, ob die
Behandlungskosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden
oder nicht.
Für Patienten, die älter als 18 Jahre sind, hat der Gesetzgeber eine
versicherungstechnische Altersgrenze eingeführt. Dies bedeutet, dass
die kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen in der Regel eine
Privatleistung ist. Die medizinische Indikation für diese Behandlung
kann aber trotzdem gegeben sein.
"Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische
Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte
mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte
kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordert."
Bevor die Behandlung beginnt wird ein Heil- und Kostenplan erstellt,
der der Krankenkasse zwecks Kostenübernahme eingereicht wird. Eine klar
gegliederte Rechnung über die erbrachten Leistungen erhalten Sie
vierteljährlich.
Der gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteil beträgt 20%, den Sie für das
erste Kind - verteilt auf die gesamte Behandlungszeit - zunächst selbst
tragen. Für jedes weitere Kind beträgt der Eigenanteil 10%.
(§29 Abs. 2 SGB V)
Die Eigenanteile werden von der gesetzlichen Krankenkasse erst dann an
den Versicherten zurückgezahlt, wenn die Behandlung erfolgreich
abgeschlossen worden ist.
(§29 Abs. 3 SGB V)
Patienteninfos ![]()
Zusätzliche Leistungen für ein sicheres Behandlungsergebnis!
Durch die bestehenden Verträge im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung werden nur die Kosten für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche kieferorthopädische Versorgung von der Krankenversicherung übernommen.
(SGB V § 12)
Leistungen, die über dieses Angebot hinausgehen, sind vom Patienten,
falls er sie wünscht, selbst zu zahlen. Man unterscheidet dabei
Mehrleistungen (z.B. Keramikbrackets anstelle von Metallbrackets,
superelastische oder zahnfarbene Bögen) von außervertraglichen
Leistungen (z.B. Lingualtechnik, Invisalign®,
Herbst-Scharnier etc.) Die Abrechnung der Mehr- bzw. außervertragliche
Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte/Ärzte.
Solche Leistungen sind zum Beispiel: